Satzung der „Sternenkinder Freiburg e.V.“

§ 1 Name/ Sitz/ Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „Sternenkinder Freiburg“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach Eintragung erhält er den Namenszusatz „e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

4. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg unter der Nummer VR 703719 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Menschen, die vom Verlust eines Kindes durch Fehlgeburt, Schwangerschaftsabbruch, Totgeburt oder dem Tod während oder kurz nach der Geburt mittelbar oder unmittelbar betroffen sind.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Unterstützung und Beratung von Betroffenen in der akuten Verlustsituation
b) Unterstützung von Betroffenen durch vielfältige Begleitung bei der Trauerarbeit
c) Vermittlung von Ansprechpartner*innen für Betroffene
d) Verbesserung des Betreuungs-, Informations- und Unterstützungsangebots für Betroffene
e) Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit
f) Aufbau und Leitung von Betroffenengruppen
g) Planung und Durchführung von themenspezifischen Veranstaltungen
h) Förderung von Fortbildungsmaßnahmen und Supervision für die für den Verein ehrenamtlich Tätigen
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Der Verein ist neutral gegenüber den Geschlechtern, Nationalitäten, Religionen und politischen Gesinnungen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Vereinsmitglieder
a) Aktive Mitglieder: natürliche Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
b) Passive Mitglieder: natürliche Personen ohne Altersbeschränkung.
c) Fördernde Mitglieder: natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell und materiell fördern.
d) Ehrenmitglieder: Personen, die sich durch ihre Mitarbeit und um den Verein besondere Verdienste erworben haben und die mit Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Vorschläge zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft können von jedem Mitglied des Vereins schriftlich bei der Vorstandschaft eingereicht oder von dieser gemacht werden.

2. Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand nach freiem Ermessen.

3. Mitgliedsbeiträge
1. Von jedem Mitglied werden jährliche Mitgliedsbeiträge (s. Gebührenordnung) erhoben. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
2. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Alle Mitglieder erklären sich mit der Einziehung der Mitgliedsbeiträge durch Einzugsverfahren einverstanden. Im Einzelfall können durch den*die Kassierer*in andere Zahlungsbedingungen festgelegt werden.
3. Der Vorstand kann im Einzelfall Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Über die Teilnahme eines passiven Mitglieds unter 18 Jahren entscheiden der Vorstand und die Erziehungsberechtigten. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine/ ihre Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen/ ihren Kräften steht, das Vereinsleben durch seine/ ihre Mitarbeit
zu unterstützen. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres sind alle Mitglieder stimmberechtigt. Mit
Vollendung des 18. Lebensjahres besitzen alle Mitglieder das passive Wahlrecht. Sowohl das passive, als auch das aktive Wahlrecht erfordern eine vorausgegangene Mitgliedschaft von mindestens 6 Monaten.
5. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds.
b) durch freiwilligen Austritt, mit schriftlicher Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten
erfolgen.
c) durch Ausschluss aus dem Verein, welcher durch den Vorstand mehrheitlich beschlossen werden muss, wenn das Mitglied
– seinen/ ihren Beitrag (gemäß der Gebührenordnung) trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses nicht entrichtet. Gleiches gilt, wenn ein entsprechend säumiges Mitglied unbekannt verzogen ist. Den materiellen Schaden, der dem Verein durch das Versäumnis entstanden ist, hat das
betroffene Mitglied zu ersetzen.
– schwere vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung des Vereins sowie gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane begeht.
– schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt.
– sich unehrenhaft verhält, soweit es mit dem Vereinsleben unmittelbar zusammenhängt.
Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Bleibt es bei dem Vereinsausschluss, kann hiergegen Widerspruch erhoben werden, über welchen die Mitgliederversammlung entscheidet.
d) Durch Auflösung bei juristischen Personen. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.

2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
– Entgegennahme der Berichte des Vorstands
– Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer*innen
– Entlastung des Vorstands
– Wahl des Vorstands
– Wahl der Kassenprüfer*innen
– Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
– Genehmigung des Haushaltsplans
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Ausschluss von Mitgliedern bei Widerspruch
– Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins
– Beschlussfassung über Vereinsordnungen
– Beschlussfassung über Anträge

3. Ordentliche und Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Kalenderjahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn diese im Interesse des Vereins erforderlich sind oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt wird.

4. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand in schriftlicher Form oder in Textform einberufen. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die von einem Drittel der Mitglieder verlangt werden kann, hat der Vorstand die von diesen Mitgliedern gewünschten Punkte in die Tagesordnung aufzunehmen. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen.

5. Der Vorstand kann bei Einberufung festlegen, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen, und Mitgliederrechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können oder müssen (z. Bsp. virtuelle Mitgliederversammlung)

6. Der Vorstand kann bei Einberufung festlegen, dass Vereinsmitglieder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimme vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können. Die Stimmabgabe muss dem Vorstand bis zur Abstimmung zugegangen sein.

7. Mitgliederversammlungen werden vom/von der Vorsitzenden, bei dessen*deren Verhinderung vom/ von der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch diese*r verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine*n Versammlungsleiter*in. Ein*e Versammlungsleiter*in ist auch für die Wahl eines neuen Vorstands zu wählen. Der*die gewählte Versammlungsleiter*in kann nicht für den Vorstand kandidieren.

8. Beschlüsse sind unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in Form einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom/ von der Vorsitzenden bzw. vom/ von der Versammlungsleiter*in und vom/ von der Schriftführer*in zu unterschreiben.

9. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Vorstandswahlen können aber nur nach vorheriger Ankündigung in der zugesandten Tagesordnung und Einhaltung der Einberufungsfrist erfolgen.

10. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung desselben ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig , wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder; auf Antrag eine Mitglieds muss schriftlich abgestimmt werden. Sollte die Mitgliederversammlung virtuell stattfinden, kann jedes Mitglied nach Erhalt der Einladung und der Tagesordnung zu der nächsten Mitgliederversammlung seine Stimme zu jedem Tagesordnungspunkt durch ein eigenhändig unterzeichnetes Schreiben vor der Versammlung im Vorhinein abgeben. Die Stimmabgabe wird, unter Voraussetzung der virtuellen Teilnahme, sodann während der nächsten Mitgliederversammlung, für die die Stimmabgabe bestimmt ist, verwendet.

§ 5 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem*der Vorsitzenden, dem*der stellvertretenden Vorsitzenden, dem*der Kassierer*in, dem*der Schriftführer*in sowie einem*einer Beisitzer*in. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner
Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

2. Zur Vertretung des Vereins nach außen sind zwei Mitglieder des Vorstands: der/die Vorsitzende und der/ die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam berechtigt. Diese bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

3. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder mit besonderen Aufgabengebieten bestimmen. Diese sind nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt.

4. Die Vorstandstätigkeit ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann aber bestimmen, dass einzelnen Vorstandsmitgliedern für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird, wenn es die Mittel zulassen. Über die Höhe einer solchen Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Fällt ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein anderes Vereinsmitglied ernennen, der dieses Amt bis zur nächsten Ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch ausübt. Die Amtszeit des nachgezählten Vorstandsmitglieds ist auf die Restdauer der Amtszeit seines*ihrer Vorgänger*in begrenzt.

§ 6 Rechnungsprüfung/ Kassenprüfung
1. Zum Ende der Wahlperiode des Vorstands wird die Vereinskasse durch zwei nicht dem Vorstand angehörende Kassenprüfer*innen geprüft.

2. Die beiden Kassenprüfer*innen werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die folgende Wahlperiode gewählt. Als Kassenprüfer*innen können nur Mitglieder gewählt werden.

§ 7 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von vier Fünfteln aller abgegebenen Stimmen.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Dein-Sternenkind Stiftung“, welche dieses unmittelbar und ausschließlich für ihre gemeinnützigen, mildtätigen Zwecke zu verwenden hat.

Satzung errichtet und in Kraft getreten am 24. Januar 2023

Einzelfall können durch den*die Kassierer*in andere Zahlungsbedingungen
festgelegt werden.
3. Der Vorstand kann im Einzelfall Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise
erlassen oder stunden.